Bauer pflanzt Weihnachtsbäume - Auf dem Feld: Warum das keine gute Idee war

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Landwirtschaftlicher Hof mit Bäumen oben auf dem Bild.

Bauer pflanzt Weihnachtsbäume - Auf dem Feld: Warum das keine gute Idee war

Ein Landwirt ist mit seinem Versuch gescheitert, Subventionen für seinen Weihnachtsbaum-Anbau zu erhalten – nach einem endgültigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Das Gericht bestätigte frühere Entscheidungen, wonach Flächen für den Anbau von Weihnachtsbäumen nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten. Damit endet ein langjähriger Rechtsstreit darüber, ob solche Plantagen Ansprüche auf EU-Agrarsubventionen haben.

Im Mittelpunkt des Falls standen 39,37 Hektar Land in Niedersachsen, auf denen der Landwirt Nordmanntannen, Blaufichten und Edeltannen (Nobilis-Tannen) anbaute. Sein ursprünglicher Antrag auf Subventionen für 161 Hektar war teilweise abgelehnt worden, was eine Reihe von Berufungen auslöste, die schließlich bis vor das höchste Verwaltungsgericht gelangten.

Der Landwirt hatte zunächst Direktzahlungen im Rahmen des EU-Basisprämienregimes beantragt und argumentiert, seine Weihnachtsbaum-Kulturen müssten als Dauerkulturen anerkannt werden. Die zuständige Behörde bewilligte jedoch nur 122 der von ihm gemeldeten 161 Hektar und schloss die mit Weihnachtsbäumen bepflanzten Flächen aus. Die Beamten begründeten dies damit, dass die Bäume nicht den Kriterien für landwirtschaftliche Nutzung entsprächen.

Mit dem Bescheid unzufrieden, zog der Landwirt vor das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen. Als auch dieses Gericht gegen ihn entschied, legte er Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein. Beide Instanzen kamen übereinstimmend zu dem Schluss, dass der Weihnachtsbaum-Anbau nicht unter die gesetzliche Definition von Landwirtschaft falle. In ihrer Begründung hoben die Richter zentrale Unterschiede zwischen Weihnachtsbäumen und klassischen Ackerkulturen hervor: Die Bäume würden nicht in Baumschulen gezogen, zählten weder zu Niederwäldern noch zu Kurzumtriebsplantagen und lieferten – anders als herkömmliche Nutzpflanzen – keine wiederkehrenden Ernten. Das Gericht urteilte daher, die Flächen könnten nicht als landwirtschaftlich eingestuft werden und seien somit nicht förderfähig.

Die Interessengemeinschaft Weihnachtsbaumkulturen (IGW), die die Belange der Weihnachtsbaum-Erzeuger vertritt, kritisierte das Urteil scharf. Die Entscheidung schließe eine legitime Form der Flächennutzung willkürlich von Agrarförderprogrammen aus, so der Verband.

Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Rechtsweg für den Landwirt nun endgültig erschöpft. Seine 39 Hektar Weihnachtsbäume bleiben von EU-Agrarsubventionen ausgeschlossen. Die Entscheidung schafft zudem einen Präzedenzfall für ähnliche Fälle und stellt klar, dass der Anbau von Weihnachtsbäumen nach geltendem Recht nicht als Landwirtschaft gilt.

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