16 February 2026, 12:13

Kein Bürgergeld für Studierende – selbst ohne BAföG oder aktive Studienbeteiligung

Ein aufgeschlagenes Buch mit handgeschriebener Schrift, wahrscheinlich ein Dokument aus der Bundesrepublik Deutschland, mit Wasserzeichen am unteren Rand.

Landessozialgericht klärt: Kein Grundeinkommen für Studenten - Kein Bürgergeld für Studierende – selbst ohne BAföG oder aktive Studienbeteiligung

Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hat klargestellt, dass Studierende in Deutschland auch dann keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, wenn sie ihr Studium nicht aktiv betreiben oder keine staatliche Studienförderung nach dem BAföG erhalten. Die am 27. Januar 2026 ergangene Entscheidung bestätigt die langjährige Praxis, wonach eingeschriebene Studierende unabhängig von Studienintensität oder Finanzierungssituation von Sozialleistungen ausgeschlossen bleiben.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein 37-jähriger Mann aus Münster, der während seines Mathematikstudiums an der Universität Osnabrück 2.400 Euro Bürgergeld erhalten hatte. Das Gericht entschied zwar, dass er die Summe nicht zurückzahlen muss, da er nicht ausreichend über die rechtlichen Konsequenzen seiner Immatrikulation aufgeklärt worden war.

Der Kläger hatte den Antrag auf Bürgergeld gestellt, während er ein Zweitstudium absolvierte, das nicht förderfähig nach dem BAföG war. Nach deutschem Recht sind Studierende in solchen Programmen in der Regel von Sozialleistungen ausgeschlossen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die zuständige Behörde ihn bei der Beantragung nicht über diesen Ausschluss informiert hatte.

Die Richter bestätigten den Grundsatz, dass allein die Einschreibung in ein Studium – selbst in ein theoretisch BAföG-fähiges Fach – ausreicht, um den Anspruch auf Bürgergeld auszuschließen. Dies gilt selbst dann, wenn Studierende keine Lehrveranstaltungen besuchen oder keine finanzielle Unterstützung erhalten. Das Urteil klärte zudem, dass vorübergehende Unterbrechungen des Studiums diesen Ausschluss nicht aufheben.

Obwohl das Gericht die gesetzliche Regelung aufrechterhielt, sah es keine grobe Fahrlässigkeit beim Kläger. Da er über die Bestimmungen nicht informiert worden war, muss er die erhaltenen 2.400 Euro nicht zurückzahlen. Die Entscheidung unterstreicht, wie wichtig eine klare Kommunikation der Sozialbehörden über die Anspruchsvoraussetzungen für Studierende ist.

Das Urteil bestätigt, dass in Deutschland immatrikulierte Studierende – auch in nicht BAföG-geförderten Zweitstudiengängen – keinen Anspruch auf Bürgergeld haben. Sozialbehörden sind nun verpflichtet, Antragstellende umfassend über diese Ausschlusskriterien aufzuklären. Zudem setzt der Fall einen Präzedenzfall: Fehlende oder unzureichende Belehrung kann in ähnlichen Fällen Rückforderungsansprüche verhindern.

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