Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen

Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen - Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen
Ein Gericht in Münster hat die Einschränkungen für Proteste in der Nähe des Braunkohletagebaus Garzweiler II in Lützerath bestätigt. Die Entscheidung folgte nach rechtlichen Klagen von Aktivist:innen, die geltend machten, ihr Versammlungsrecht werde verletzt. Das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen wies ihre Beschwerden als unzulässig ab.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Entscheidung des Energiekonzerns RWE, den Zugang zu Teilen von Lützerath zu sperren, wo das Unternehmen den Tagebau Garzweiler II betreibt. Demonstrant:innen hatten gegen den Braunkohleabbau protestieren wollen, wurden jedoch daran gehindert, das ausgewiesene Abbaugebiet zu betreten. Das Gericht stellte fest, dass RWE diese Zonen klar als nicht öffentlich zugänglich gekennzeichnet hatte.
Die Behörden hatten bereits einen alternativen Versammlungsort in der Nähe bereitgestellt. Die Richter:innen urteilten, dass Aktivist:innen ihr verfassungsmäßig verbrieftes Versammlungsrecht weiterhin ohne Einschränkungen im angrenzenden Bereich ausüben könnten. Sie kamen zu dem Schluss, dass die Versammlungsfreiheit nicht beeinträchtigt worden sei, da das Verbot lediglich für das Privatgelände von RWE gelte. Die rechtliche Anforderung gegen die Räumung Lützeraths und das Protestverbot wurde abgewiesen. Mit der Entscheidung bestätigte das Gericht, dass die betrieblichen Erfordernisse des Unternehmens Vorrang vor einem uneingeschränkten Zugang zum Gelände hätten.
Die Entscheidung bedeutet, dass Demonstrant:innen ihre Kundgebungen außerhalb der von RWE markierten Grenzen abhalten müssen. Alternativstandorte für Proteste gegen den Braunkohleabbau bleiben jedoch verfügbar. Das Urteil beendet vorerst den Rechtsstreit über den Zugang zu Lützerath.

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