Neue Apotheken-Regeln: Was sich seit März für medizinische Hilfsmittel ändert
Leni SchulzNeue Apotheken-Regeln: Was sich seit März für medizinische Hilfsmittel ändert
Neue Regeln für Hilfsmittel: Seit 1. März gelten geänderte Abgabebestimmungen für Apotheken
Am 1. März traten neue Vorschriften für medizinische Hilfsmittel in Kraft, die die Abgabe bestimmter Produkte in Apotheken verändern. Die Zulassungsstelle für Vorqualifizierung (AfPQ) erinnerte Unternehmen daran, dass für viele Artikel weiterhin eine formelle Genehmigung erforderlich ist. Gleichzeitig wirbt die Behörde für eigene Dienstleistungen, die Apotheken dabei unterstützen sollen, die aktualisierten Anforderungen schneller und kostengünstiger zu erfüllen.
Nach den überarbeiteten Regelungen werden medizinische Hilfsmittel nun in zwei Kategorien eingeteilt: Apothekenstandard-Produkte (aufgeführt in Anlage 1A) benötigen keine Vorqualifizierung (VQ) oder Registrierung mehr. Nicht standardisierte Hilfsmittel (Anlagen 1B bis 1L) müssen jedoch weiterhin das VQ-Verfahren durchlaufen und eingetragen werden. Dazu zählen etwa Orthesen für Knie, Hüften und Wirbelsäule sowie spezielle Bandagen und Korsetts – sie fallen nun unter die Kategorie 32A des Hilfsmittelverzeichnisses (HilfsmV).
In einer E-Mail an Apotheken präzisierte die AfPQ die Änderungen und betonte, dass die Vorqualifizierung nicht vollständig abgeschafft wurde. Zahlreiche Hilfsmittel wie Absauggeräte, Badehilfen, Bandagen und Therapieknetmasse benötigen nach wie vor eine Genehmigung. Die Behörde warnte zudem, dass die Abrechnung nicht qualifizierter Artikel zu Rückforderungen oder dem Verlust von Versorgungsverträgen mit Krankenkassen wie der Knappschaft-Bahn-See oder der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) führen könne.
Während die AfPQ ihre eigenen Unterstützungsangebote bewirbt, gibt es auch Kritik. Ein Apothekeninhaber aus Niedersachsen beklagte aufdringliche Marketingmethoden der Behörde und verwies auf frühere Probleme mit deren Dienstleistungen – was Zweifel an der Zuverlässigkeit aufkommen lässt.
Apotheken müssen nun für jedes Produkt prüfen, ob es unter die Apothekenstandard- oder Nichtstandard-Kategorie fällt. Wer die erforderliche VQ für pflichtige Artikel nicht nachweist, riskiert Rückzahlungsforderungen und die Kündigung von Verträgen. Die AfPQ bietet weiterhin Hilfe an – doch einige Betriebe stehen ihrem Vorgehen skeptisch gegenüber.






